Kostenerstattung

[Ich bin hier:] » Startseite » Kosten » Kostenerstattung

Es gibt verschiedene Wege der Kostenerstattung. Auch wenn in vielen Fällen das Honorar für alternativ und ganzheitlich arbeitende Psychotherapeuten, als auch für Heilpraktiker für Psychotherapie privat entrichtet werden muss, so erstatten manche gesetzliche und private Krankenversicherungen und Heilpraktiker-Zusatzversicherungen anteilsmäßig oder sogar in vollem Umfang derartige Psychotherapie-Leistungen. Sprechen Sie hierzu bitte im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse, denn eine Kostenübernahme im Nachhinein wird generell abgelehnt. Selbst wenn keine der Kassen die Leistungen übernimmt, so haben Sie immer noch die Möglichkeit die Leistungen im Rahmen ihrer Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen und steuerlich anrechnen zu lassen.

Vorgehen bei gesetzlichen Krankenkassen

Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für Heilpraktiker für Psychotherapie ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es besteht hierfür keine Kostenübernahmepflicht. Gemäß §13, Abs. 3 SGB V kann sich eine gesetzliche Krankenkasse nach eingehender Prüfung jedoch bereiterklären, Leistungen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Kosten zu übernehmen.

Gemessen am Bedarf in der Bevölkerung gibt es zu wenig kassenzugelassene Psychotherapeuten. Die Praxen sind deshalb häufig überlaufen und haben eine lange Warteliste. Monatelange Wartezeiten sind nicht ungewöhnlich, jedoch einem psychisch akut kranken oder gefährdeten Patienten nicht zuzumuten. Auch wenn nun die Krankenkassen in der Regel ihr Budget für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten verplant haben, sind sie gemäß ihres Sicherstellungsauftrags verpflichtet, einem Patienten in einem zumutbaren Zeitrahmen eine Behandlung zu ermöglichen. Dieser Zeitrahmen liegt bei aktueller Rechtslage bei 3 Monaten.

Ist Ihre Krankenkasse nicht in der Lage, Ihnen innerhalb dieser 3 Monate einen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten zu organisieren, müssen die Therapiekosten auch für andere psychologische Behandler, die die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Berufszulassung) besitzen, von der Krankenkasse übernommen werden. Hierzu gehören auch die bei mir entstehenden Kosten als Heilpraktiker für Psychotherapie. Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz von mehr als drei Monaten müssen von Ihnen nicht hingenommen werden.

Deshalb sollten Sie für Ihre Versicherung dem Antrag auf Kostenerstattung einen Nachweis beifügen über Ihre Anfragen und Wartezeiten bzw. Ablehnung bei den verschiedenen zugelassenen Therapeuten, z. B. ein Telefonprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Ergebnis der jeweiligen Anfrage. Bitten Sie hierzu nach einer Einzelfallentscheidung für Ihren besonderen Fall. Wird die Therapie dann auf dieser Abrechnungsgrundlage genehmigt und durchgeführt, erhalten Sie eine Rechnung von mir und zahlen diese. Die Rechnung reichen Sie bei der Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse erstattet Ihnen dann den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise – je nach den näheren Tarifbestimmungen.

Kostenerstattung durch private Krankenkassen

Einige privaten Krankenversicherungen übernehmen in Einzelfällen auf Anfrage Therapiekosten, wenn dies zur Überbrückung der Wartezeit erforderlich ist, bis ein kassenzugelassener Therapeut gefunden ist. Je nach individuellen Vertragsbedingungen der Krankenversicherung kann der Umfang der Leistungen (z.B. Stunden pro Jahr) sehr unterschiedlich sein. Einige Versicherungen verlangen in diesem Fall einen Qualifikationsnachweis des Therapeuten. Kommen Sie hierzu gern auf mich zu.

Für Patienten, die generell auf Heilpraktikerleistungen setzen, bieten die privaten Krankenkassen Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen an, die durchaus umfangreiche Behandlungen zulassen.

Kostenerstattung im Rahmen der Steuererklärung

Wenn Sie die Therapiekosten selbst tragen oder eine Beratung in Anspruch nehmen möchten, besprechen ich mit Ihnen die zu erwartenden Kosten. Die nicht von der Krankenkasse ersetzten Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt immer dann, wenn es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt. Kosten für angeordnete Heilbehandlungen (z. B. auf einem Privatrezept) sind anerkannt und somit nach §33 EStG steuerlich absetzbar (Mantelbogen, Außerordentliche Belastungen). Hierzu zählen neben den Heilbehandlungen auch die Fahrtkosten zum Heilpraktiker. Bei Rückfragen gehen Sie bitte auf Ihr zuständiges Finanzamt zu, die geben hierzu gerne Auskunft.